Satzung

Präambel

In historischem Bewusstsein und im Geiste eines gemeinsamen Hauses Europa, mit vorbildlichem Eifer und beständiger Hingabe halten Männer, Frauen und Kinder in Vereinen und Verbänden die Erinnerung an die große Schlacht der europäischen Völker in den Oktobertagen des Jahres 1813 bei Leipzig lebendig. Im Ansinnen, ihre verdienten Vertreterinnen und Vertreter zu ehren, stiftet die Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Sparkasse Leipzig den

"Kommandant-Prendel-Orden"

Der Orden trägt den Namen des gebürtigen Österreichers Victor Anton Franz von Prendel, General der Kaiserlich Russischen Armee und Stadtkommandant über Leipzig in den Wochen und Monaten nach der Völkerschlacht. Kommandant Prendel, ernannt von Zar Alexander I., oblag es, die Stadt Leipzig durch die schweren Tage nach der Schlacht zu führen: die zigtausend Toten waren zu bestatten, Lazarette einzurichten, zehntausende Verwundete zu pflegen. Die Leipzigerinnen und Leipziger waren ebenso wie die Heere aus aller Herren Länder mit dem Nötigsten zu versorgen. Das wirtschaftliche und kulturelle Leben der ehrwürdigen Messestadt musste neu errichtet werden.

Victor Anton Franz von Prendel erfüllte seinen, die Kraft eines Einzelnen schier erdrückenden Auftrag mit unbürokratischer Vermittlung zwischen den fremden Soldaten und den Einwohnern der Stadt, mit notwendiger Strenge und väterlicher Fürsorge, ungeachtet von Herkunft, Stand oder Nationalität des Einzelnen. Die Leipzigerinnen und Leipziger bewunderten, ja liebten ihn dafür. Über ihn berichtet der Volksmund:

Hielt er nicht auf Ordnung? Hielt er nicht auf Recht?
Als er das Kommando hier führte!
Ging’s nicht dem Verbrecher gottsjämmerlich schlecht?
Und straft er nicht wie sich’s gebührte?
Wohl war es gar komisch, was er oft befahl.
Doch zwecklos und schädlich kein einziges Mal.

Als er vom Amte des Stadtkommandanten abberufen wurde, ernannte der Rat der Stadt ihren Kommandanten Prendel zum Ehrenbürger Leipzigs. Für sein Wirken erhielt er vom Zaren den St. Anna-Orden sowie das Kommandeurskreuz der französischen Ehrenlegion für die gute Behandlung der gefangenen und verwundeten Franzosen.

So erinnert der "Kommandant-Prendel-Orden" gleichermaßen des ehrenhaften Kommandanten, des Zaren Alexander I. für seine glückliche Entscheidung der Ernennung Prendels‘, wie er auch der zahllosen Opfer der Völkerschlacht gedenkt und die Männer und Frauen ehrt, die an die fürchterlichen Tage und das große Elend in der Leipziger Region erinnern.

§ 1 Mitgliedschaft

Ausgezeichnet mit dem "Kommandant-Prendel-Orden" können nur Männer und Frauen werden, die sich in nationalen und internationalen Vereinen und Verbänden seit vielen Jahren kontinuierlich ehrenamtlich in der Region Leipzig engagieren, um die Erinnerung an die Ereignisse der Völkerschlacht bei Leipzig im Jahre 1813 wachzuhalten. Die Aufnahme in den Orden durch das Ordenskapitel (siehe § 4) erfolgt für Personen, die sich in herausragender Weise für das historische Verständnis, das Andenken an die Gefallenen, Verwundeten und zivilen Opfer der Schlacht einsetzen und mit ihrer Arbeit zur europäischen Verständigung im Sinne des "Kommuniqués der Fürstenhäuser" beitragen. Das Kommuniqué ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Ordensstufen

Der "Kommandant-Prendel-Orden" wird in zwei Stufen verliehen:

(1) Das "Kommandant-Prendel-Kreuz" wird als Halskreuz verliehen (Kommandeurs-Kreuz) und kann, abgesehen von der Sonderregelung gemäß § 13, Abs (2) im Stiftungsjahr, an je eine inländische und eine ausländische Person je pro Jahr vergeben werden. Der Auszuzeichnende muss im Verleihungsjahr das 40. Lebensjahr vollendet und sich seit mindestens 15 Jahren herausragend im Sinne der Präambel und des § 1 engagiert haben. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet das Ordenskapitel mit einer Drei-Viertel-Mehrheit. Das Kreuz ist undotiert.
(2) Die Zahl der lebenden, inländischen Träger des "Kommandant-Prendel-Kreuzes" ist auf dreißig begrenzt. Die Zahl der lebenden, ausländischen Träger des "Kommandant-Prendel-Kreuzes" ist auf die jeweilige Zahl der lebenden, inländischen Träger begrenzt.
(3) Die "Kommandant-Prendel-Medaille" wird an höchstens drei Personen je Jahr vergeben, die sich seit mindestens 5 Jahren herausragend im Sinne der Präambel und des § 1 engagiert haben bzw. sich mit einem herausragenden Einzelprojekt verdient gemacht haben. Die Medaille ist dotiert.
(4) Die Zahl der lebenden, in- und ausländischen Träger der "Kommandant-Prendel-Medaille" ist nicht begrenzt.

§ 3 Ordensinsignien

(1) Das Ordenskreuz (Kommandeurskreuz) besteht auf der Vorderseite aus einem schwarz-emaillierten Tatzenkreuz mit breitem goldenen Rand. Das mit einem Eichenlaubkranz umrandete goldene Mittelschild zeigt das Porträt Victor Anton Franz von Prendels im Relief. Die Rückseite des Kreuzes ist einfarbig golden. Das mit einem Eichenlaubkranz umrandete Mittelschild trägt auf der Rückseite die Umschrift „Victor Anton Franz von Prendel 1766-1852″ und in der Mitte zentriert die Worte "BENE MERENTIBUS" darunter die Jahreszahl "1813". Das Kreuz wird von Herren an einem gelb eingefassten schwarzen Band um den Hals getragen, von Damen unterhalb der linken Schulter an einer entsprechenden Bandschleife.
(2) Die Ordensmedaille ist rund und bronzefarben. Sie zeigt auf der Vorderseite das Porträt Victor Anton Franz von Prendels im Relief in einem Eichenlaubkranz. Auf der Rückseite befindet sich in einem Eichenlaubkranz eine goldene Plakette mit der Umschrift "Victor Anton Franz von Prendel 1766-1852" und in der Mitte zentriert die Worte "BENE MERENTIBUS" darunter die Jahreszahl "1813". Die Medaille ist an einer gelb eingefassten schwarzen Bandschluppe befestigt. Herren tragen die Medaille an der linken oberen Brustseite, Damen auf der linken Seite etwa eine Handbreit unterhalb der linken Schulter.
(3) Die Träger des "Kommandant-Prendel-Kreuzes" sind als Mitglieder des Ordenskapitels befugt, die Abkürzung MKPO1813 (Mitglied des Kommandant-Prendel-Ordens) zu führen. Die Abkürzung kann bei Unterschriften handschriftlich in Großbuchstaben hinter den Namen gesetzt werden (ohne Komma oder andere Trennzeichen). Bei Druckerzeugnissen (Briefköpfen, Visitenkarten, Broschüren etc.) kann zusätzlich eine Miniaturabbildung des Kreuzes verwendet werden, die zentriert über der Abkürzung steht. Die Vorlage kann bei der Ordenskanzlei abgefordert werden.

§ 4 Ordenskapitel – Aufgaben, Zusammensetzung, Versammlung

(1) Über die Vergabe des "Kommandant-Prendel-Ordens" entscheidet das Ordenskapitel, welches sich im Sinne einer "Interessengemeinschaft zum Gedenken an Victor Anton Franz von Prendel" versteht.
(2) Mitglieder des Ordenskapitels sind die in- und ausländischen Träger des "Kommandant-Prendel-Kreuzes".
(3) Weitere Mitglieder des Ordenskapitels sind durch ihr Amt die Mitglieder des Vorstandes der Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Sparkasse Leipzig sowie der von der Stiftung eingesetzte Chef der Ordenskanzlei. Er ist durch sein Amt zugleich Vizekanzler.
(4) Mit der "geborenen" Mitgliedschaft des unter Abs (3) genannten Personenkreises ist die Verleihung des "Kommandant-Prendel-Kreuzes" nicht verbunden. Mitgliedern des unter Abs (3) genannten Personenkreises kann das "Kommandant-Prendel-Kreuz" nur im ordentlichen Verfahren durch die Wahl durch das Ordenskapitel verliehen werden. Dabei muss die Mehrheit im Ordenskapitel dem unter Abs (2) bestimmten Personenkreis angehören. Der unter Abs (3) genannte Personenkreis der "geborenen" Mitglieder ist bei einer Wahl eines Ordensträgers aus dem unter Abs (3) genannten Personenkreis nicht stimmberechtigt.
(5) Das Ordenskapitel tritt wenigstens einmal im Jahr in zeitlicher Nähe zum 18./19. Oktober, den historischen Tagen der Völkerschlacht bei Leipzig, zusammen.
(6) Das Ordenskapitel ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner lebenden, inländischen Mitglieder persönlich anwesend und die Leitung gem. § 4, Abs. (7) sichergestellt sind.
(7) Die Sitzungen des Ordenskapitels werden vom Kanzler, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Es wird ein Protokoll geführt.
(8) Abweichend davon gelten für das Jahr der Erstverleihung Sonderregelungen gemäß § 13.

§ 5 Organe

(1) Die Geschäfte des Ordens werden vom Ordens-Kanzler und drei Vizekanzlern geführt.
(2) Das Ordenskapitel wählt aus dem unter § 4, Abs (2) und (3) genannten Personenkreis mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einen Kanzler und zwei Vizekanzler.
(3) Der Kanzler bestimmt einen der Vizekanzler zu seinem Stellvertreter.
(4) Der dritte Vizekanzler ist qua Amt zugleich der Chef der Ordenskanzlei.
(5) Die Amtszeit des Kanzlers und der Vizekanzler beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Abweichend davon gelten für das Jahr der Erstverleihung Sonderregelungen gemäß § 13.

§ 6 Schirmherrschaft

(1) Die Übernahme einer Schirmherrschaft kann angetragen werden.

§ 7 Wahl der Ordensträger

(1) Für die Wahl der Ordensträger machen der Kanzler und die drei Vizekanzler Vorschläge. Anregungen für Vorschläge können über die Mitglieder des Ordenskapitels an die Ordenskanzlei eingereicht werden.
(2) Die Vorschläge werden mit mindestens vierwöchigem Vorlauf vor der Wahl-Sitzung den Mitgliedern des Ordenskapitels schriftlich zur Urteilsfindung zugesandt.
(3) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mehr als die Hälfte der inländischen Mitglieder des Ordenskapitels an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(4) Gewählt wird in der Kapitelsitzung durch Stimmzettel. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können ihre Stimme in verschlossenem Umschlag unter schriftlichem Hinweis "Stimmabgabe Kommandant-Prendel-Orden" über die Kanzlei an den Kanzler senden. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
(5) Gewählt wird in der Kapitelsitzung eines Jahres für das Folgejahr.
(6) Jedes Mitglied des Ordenskapitels hat je eine Stimme für die Wahl zum Kommandant-Prendel-Kreuz international bzw. national.
(7) Jedes Mitglied des Ordenskapitels hat bis zu drei Stimmen für die Wahl zur Kommandant-Prendel-Medaille. Eine Stimmenkumulation auf einen Nominierten ist hier nicht möglich.
(8) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden und die Mehrheit der Stimmen der insgesamt an dieser Wahl sich beteiligenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(9) Sollte ein Kandidat für das Kommandant-Prendel-Kreuz die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit im ersten Wahlgang nicht auf sich vereinigen können, so folgt ein zweiter Wahlgang. In diesem stehen die Kandidaten, die im ersten Wahlgang als Erst- und Zweitplatzierte die meisten Stimmen auf sich vereinigten, aber dennoch die Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht haben, zur erneuten Wahl. Bei Stimmengleichheit stehen die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl zur erneuten Wahl. Sollte im ersten Wahlgang ein Erstplatzierter gewählt werden, ohne dass er die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat und sollten zugleich mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl als Zweitplatzierte erreichen, so gehen der Erstplatzierte und die Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl auf Platz 2 in den zweiten Wahlgang. Sollte im zweiten Wahlgang keiner der noch zur Wahl stehenden Kandidaten die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen, erfolgt für diesen Fall keine Vergabe des Kommandant-Prendel-Kreuzes.
(10) Sollte ein Kandidat/die Kandidaten für die Kommandant-Prendel-Medaille die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit im ersten Wahlgang nicht auf sich vereinigen können, so folgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Im zweiten Wahlgang stehen bis zu drei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, aber dennoch die Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht haben, zur erneuten Wahl. Bei Stimmengleichheit stehen die drei Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl zur erneuten Wahl. Sollte im ersten Wahlgang ein Erstplatzierter gewählt werden, ohne dass er die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat und sollten zugleich mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl als Zweitplatzierte erreichen, so gehen der Erstplatzierte und die Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl auf Platz 2 in den zweiten Wahlgang. Gleiches gilt für den Fall, dass mehrere Kandidaten im zweiten Wahlgang mit gleicher Stimmenzahl als Erstplatzierte gewählt werden sollten. Im dritten Wahlgang stehen bis zu zwei Kandidaten bzw. bei Stimmengleichheit die Kandidaten mit den meisten Stimmen zur Wahl. Sollte im dritten Wahlgang keiner der noch zur Wahl stehenden Kandidaten die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen, erfolgt für diesen Fall keine Vergabe der Kommandant-Prendel-Medaille.
(11) Sind an der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Kapitels anwesend, so kann das Kapitel auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler eine Wahl vornehmen. Gewählt ist in diesem Fall, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen auf sich vereinigt.
(12) Die Wahl der Ordensträger ist bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses (in der Regel ist dies die Ordensverleihung im Folgejahr) durch die Ordenskanzlei geheim.
(13) Ein Anspruch auf Verleihung des "Kommandant-Prendel-Ordens" besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(14) Abweichend davon gelten für das Jahr der Erstverleihung Sonderregelungen gemäß § 12.

§ 8 Veröffentlichung, Verleihung

(1) Hat die gewählte Person die Wahl angenommen, unterrichtet der Kanzler die Mitglieder des Ordenskapitels über die Wahl.
(2) Hat der Kanzler die Wahl den Mitgliedern des Ordenskapitels mitgeteilt, erfolgt die Information an die Öffentlichkeit durch die Ordenskanzlei.
(3) Die Verleihung des Ordens erfolgt in feierlicher Form und in zeitlicher Nähe zum 18./19. Oktober, den historischen Tagen der Völkerschlacht bei Leipzig.

§ 9 Vertraulichkeit

Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur über die Ordenskanzlei oder im Einzelfall durch die vom Kanzler ermächtigten Stellen gegeben werden.

§ 10 Entziehung des Ordens

(1) Eine Entziehung des "Kommandant-Prendel-Ordens" erfolgt, wenn sich ein Geehrter durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der verliehenen Auszeichnung unwürdig erweist.
(2) Die Entziehung kann auch erfolgen, wenn das unwürdige Verhalten bereits vor der Ehrung erfolgte, jedoch erst nach der Ehrung bekannt wurde.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Wahl der Ordensträger können den Ausschluss aus dem Ordens-Kapitel und damit den Entzug des Ordens nach sich ziehen.
(4) Über eine Entziehung entscheidet das Ordenskapitel mit qualifizierter Mehrheit (Zwei-Drittel-Mehrheit).

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung ist dem Ordenskapitel zur Entscheidung vorzulegen, sobald die Anzahl des unter § 4, Abs (2) genannten Personenkreises die Anzahl des unter § 4, Abs (3) genannten Personenkreises überschreitet.
(2) Satzungsänderungen sind mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Ordenskapitels zu beschließen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ordens-Stifters.

§ 12 Sitz und Gerichtsstand des Ordens

(1) Der Sitz des Ordens ist der Sitz der Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Sparkasse Leipzig, Menckestraße 27, 04155 Leipzig.
(2) Am Sitz des Ordens befindet sich die von der Stiftung getragene Ordenskanzlei. Geleitet wird sie vom durch die Stiftung beauftragten "Kanzleichef des Kommandant-Prendel-Ordens", der zugleich Vizekanzler qua Amt ist.
(3) Die Kanzlei ist für die innere Verwaltung, die innere und äußere Kommunikation, die Vorbereitung und Durchführung der Kapitelsitzungen und die Organisation der Ordensverleihungen zuständig.
(4) Alle den Orden betreffenden Vorgänge, Vorschläge, Eingaben sind an die unter Abs (1) aufgeführte Adresse zu richten.
(5) Gerichtsstand des Ordens ist Leipzig.

§ 13 Sonderregelungen

(1) Der "Kommandant-Prendel-Orden" wird erstmals im Jahre 2015 verliehen. Da es bis zur Erstverleihung noch keine Mitglieder des Ordenskapitels aus dem Kreis der Ordensträger entsprechend § 4, Abs (2) gibt, gelten bis zur Erstverleihung nachfolgende Sonderregelungen.
(2) Im Gründungsjahr 2015 wird das "Kommandant-Prendel-Kreuz" einmalig mehrfach verliehen, um ein Aufwachsen des Ordenskapitels möglichst rasch sicherzustellen.
(3) Im Stiftungsjahr besteht das für die Verleihung des Ordens zuständige Ordenskapitel bis zum Tag der Erstverleihung des Ordens aus den Mitgliedern des Vorstandes der Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Sparkasse Leipzig (siehe § 4) sowie dem Chef der Ordenskanzlei.
(4) Die unter § 5 genannten Funktionen und Aufgaben werden bis zu einer ordentlichen Wahl vom geschäftsführenden Vorstand der Kultur- und Umweltstiftung Leipziger Land der Sparkasse Leipzig als Kanzler und vom Chef der Ordenskanzlei als Vizekanzler wahrgenommen.
(5) Zur Wahl der ersten Ordensträger holt sich das unter Abs (3) zusammengesetzte Ordenskapitel Expertise von Fachleuten zur Entscheidungsfindung ein.
(6) Eine ordentliche Wahl gemäß § 6 erfolgt, wenn die Zahl der Ordensträger die Zahl der "geborenen" Mitglieder (Stiftungsvorstand und Kanzleichef) übersteigt.
(7) Die Sonderregelungen treten außer Kraft, sobald die Anzahl des unter § 4, Abs (2) genannten Personenkreises die Anzahl des unter § 4, Abs (3) genannten Personenkreises überschreitet und eine konstituierende Sitzung des Ordenskapitels mit Wahl des Kanzlers, der beiden Vizekanzler gemäß § 5 sowie der Bestätigung der Satzung stattgefunden hat.

Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Ordenskapitels am 15. Januar 2016 in der Villa Ida, Menckestraße 27, 04155 Leipzig so beraten und von den nachfolgenden Mitgliedern des Ordenskapitels beschlossen.

Bernd Baumbach
Klaus Beckert
Thomas Bielig
Martin Fiedler
Jürgen Gentsch
Wolfgang Gerlach
Gabriele Greiner
Frank Hübler
Siegfried Meurer
Wolf-Dieter Schmidt
Thorsten Schmidt
Stephan Seeger

Während der Sitzung wurden Stephan Seeger als Kanzler sowie Frank Hübler und Wolf-Dieter Schmidt als Vize-Kanzler des Ordenskapitels gewählt. Vize-Kanzler qua Amtes ist Martin Fiedler in seiner Funktion als Chef der Ordenskanzlei.

Leipzig, den 15. Januar 2016